Die Deutsche Umwelthilfe e.V. und ihre Klagebefugnis im Abgasskandal
Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Klagerechte der Deutschen Umwelthilfe in den sog. „Diesel-Verfahren“ gestärkt (EuGH, laufendes Verfahren, Az. C 873/19).
Wie ist der Sachverhalt?
Der Rechtsstreit begann vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Dieses hatte darüber zu entscheiden, ob die Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrtbundesamt klagen darf und inwieweit die von manchen Herstellern verwendeten Thermofenstern zulässig sind. Das Kraftfahrtbundesamt (KFB) hatte im Vorhinein die sogenannten Thermofenster zugelassen. Die Deutsche Umwelthilfe betrachtet die Thermofenster hingegen als illegale Abschalteinrichtung und deren Zulassung vom KFB daher als unzulässig an.
Das Verwaltungsgericht Schleswig legte die beiden Fragen, ob die Deutsche Umwelthilfe überhaupt klagebefugt ist und die Anschlussfrage, inwieweit derartige Thermofenster zulässig sind, dem EuGH vor.
Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine elektronische Abschalteinrichtung, durch welche die gesetzlichen Schadstoffwerte nur bei bestimmten Temperaturen eingehalten werden. Autohersteller sehen diese Vorrichtung zum Schutz ihrer Motoren als erforderlich an.
Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts
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