Cannabis Social Clubs: Antragszuständigkeit weiterhin ungeklärt

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Cannabis Social Clubs: Antragszuständigkeit weiterhin ungeklärt

Auch Monate nach der (Teil-)Legalisierung von Cannabis in Deutschland, wissen Berliner Anbauvereine (sogenannte Cannabis Social Clubs) immer noch nicht, wer über ihre Genehmigungsanträge entscheidet.

Worum geht es?

Bereits im April 2024 erfolgte die (Teil-)Legalisierung von Cannabis in Deutschland. Seit dem 01.04 dieses Jahres sind der Besitz bestimmter Mengen Cannabis, der private Anbau und der Konsum auch in der Öffentlichkeit bundesweit für Menschen ab 18 Jahren unter Auflagen erlaubt. Es dürfen nicht mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit mitgeführt oder mehr als 50 Gramm zu Hause aufbewahrt werden. Im Wohnbereich sind drei Pflanzen gestattet.

Mit dieser Legalisierung ging auch die Errichtung von sogenannten Cannabis Social Clubs (CSC) ab de, 01.07.204 einher. Hierbei handelt es sich um Vereine oder Genossenschaften, welche Cannabis legal zu Genusszwecken im Eigenanbau für die eigenen Mitglieder ohne Gewinnabsicht erzeugen. Mitglieder eines CSC können sich untereinander austauschen, Erfahrungen teilen und auf Wunsch Materialien zum Eigenanbau von Cannabis erwerben.

Seit dem 01.07.2024 sollen CSC laut Gesetz loslegen dürfen. In der Praxis bleiben die Anträge in Berlin aber unbearbeitet. Bisher ist unklar, wer in Berlin über die Anträge auf Genehmigung der CSC entscheiden soll. Die SPD fordert eine schnelle Entscheidung zur Umsetzung des bereits in Kraft getretenen Bundesgesetz zum Cannabis. Insbesondere müsse die Zuständigkeitsfrage endlich geklärt werden.

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Bildnachweis: OpenRangeStock, Stock-Fotografie-ID: 1177158070

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