Blockwahl eines Vereinsvorstandes ausnahmsweise zulässig
Eine in der Vereinssatzung nicht vorgesehene Blockwahl des Vorstands kann trotz des geltenden Grundsatzes der Einzelwahl wirksam sein.
In der Entscheidung des OLG Bremen vom 12.10.2015 (Az. 2 W 68/15) ging es um die Zulässigkeit der nicht in der Vereinssatzung geregelten Blockwahl eines Vereinsvorstandes. Das Gericht entschied, dass dies nur dann wirksam ist, wenn bei der Wahl unter Bestätigung des restlichen Vorstands für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird, der Vorschlag zur Blockwahl in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder kommt, eine streitige Diskussion nicht erfolgt und sodann von allen abwesenden Mitgliedern der Neubesetzung des Vorstandes zugestimmt wird.
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