Bestellungskompetenz für Vereinsvorstände
Betraut die Satzung statt der Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsorgan mit der Kompetenz zur Bestellung des Vorstandes, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln (Amt. Leitsatz, OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.04.2022, Az. 7 W 44/22).
Was ist passiert?
Grundsätzlich bestimmt die Mitgliederversammlung eines Vereins durch Beschlussfassung den Vorstand. Von dieser Regel kann aber mittels einer entsprechenden Satzungsregelung abgewichen werden und einem anderen Organ die Befugnis zur Bestellung des Vorstandes übertragen werden, §§ 27 Abs. 1, 40 BGB.
Die streitgegenständliche Satzungsregelung sah vor, dass der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlegen kann, wie er welche Mitglieder des Vereins als Vorstandmitglieder beruft. Das Amtsgericht Potsdam hatte hiergegen Bedenken und vertrat die Auffassung, dass die Satzungsregelung keine hinreichend „Bestimmung“ sei.
Wie entschied das Gericht?
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