Bestellung eines Nachtragsliquidators für einen erloschenen Verein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Bestellung eines Nachtragsliquidators für einen erloschenen Verein

Für die Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein bedarf es eines rechtlichen Interesses. Ein solches liegt jedoch nicht vor, wenn der Antragssteller lediglich einen Erwerbswunsch bezüglich eines Grundstücks hat, für das der Verein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Das OLG Saarbrücken hatte in seinem Beschluss vom 05.11.2018 (Az. 5 W 74/18) über einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu entscheiden. Im Kern ging es um das rechtliche Interesse des Antragstellers. Dieser war am Erwerb eines der Grundstücke des Vereins interessiert. Der Verein war allerdings bereits seit Ende 1987 erloschen.  Der Verein blieb jedoch als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller nicht Beteiligter sei. Gegen die Entscheidung des AG legte dieser Beschwerde ein, die jedoch keinen Erfolgt hatte.

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