Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an Genossenschaftsmitglied

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an Genossenschaftsmitglied

Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ein Mindestkapital der Genossenschaft voraussetzt, sind wirksam. Dies kann zu einer Auszahlungssperre zulasten des ausscheidenden Mitglieds führen.

Das OLG Dresden hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 (Az. 8 U 1433/17) mit der Klage eines Genossenschaftmitglieds gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beschäftigt. Der Kläger zeichnete im Jahr 2003 in einer Haustürsituation 18 Anteile der Genossenschaft zu jeweils 300,00 EUR. Zu einem nicht näher erklärten Zeitpunkt ergänzte die Beklagte ihre Satzung insoweit, dass die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an ein nicht zu unterschreitendes Mindestkapital i.H.v. 3.600.000,00 EUR der Genossenschaft gebunden ist. Am 08.05.2012 erklärte der Kläger hinsichtlich des Beitritts zur Genossenschaft eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die fristlose Kündigung sowie den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Der Beklagte akzeptierte hingegen nur eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2014. Das Auseinandersetzungsguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt 2.434.780,17 EUR und zum 31.12.2015 2.680.080,17 EUR. Das Landgericht wies eine Klage hinsichtlich einer Zahlung von 5.670,00 EUR und hilfsweise 1.566,00 EUR ab.

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