Ausschluss-Klauseln dürfen nicht zu allgemein sein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ausschluss-Klauseln dürfen nicht zu allgemein sein

Eine Klausel in einer Satzung, dass ein Vereinsausschluss „im besonderen Fall“ zulässig ist, ist zu unbestimmt. Sie stellt keinen eigenen Ausschlussgrund dar.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in seinem Urteil vom 12.09.2018 (Az. 4 U 234/17) mit dem Ausschluss eines Gewerkschaftsmitglieds zu befassen. Der Kläger war seit 2012 einer der zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Im September 2015 schloss die Beklagte den Kläger aus der Gewerkschaft wegen „nachhaltig und schwerwiegend schädigenden Verhaltens“ aus. Die Beklagte warf dem Kläger u.a. vor, Beiträge nicht oder nicht korrekt gezahlt, auf einer sogenannten „freien Liste“ bei der Betriebsratswahl kandidiert sowie sich im März 2015 kritisch gegenüber einer Zeitung zum Tarifkonflikt der Beklagten mit der Deutschen Bahn geäußert zu haben. Nach Auffassung des Vereins handelt es sich hierbei um „besondere Gründe“, die nach der Satzung einen Ausschluss zur Folge haben. Zwischenzeitlich hat der Kläger seine Mitgliedschaft in der beklagten Gewerkschaft selbst gekündigt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass der Beschluss über seinen Gewerkschaftsausschluss unwirksam sei.

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