Aufteilung von Leerstandskosten bei Vereinssportstätten
Die anteilige Zurechnung von Leerstandskosten zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei der Nutzung von Sportanlagen durch einen gemeinnützigen Verein kann zulässig sein (FG Hamburg, Urt. v. 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).
Worum geht es?
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, welcher satzungsgemäß die Förderung des Amateursports und der Jugendarbeit verfolgt. Im streitigen Zeitraum unterhielt er eine Schwimm- und eine Tennishalle, die sowohl für den ideellen Bereich als auch für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb sowie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wurde. Die Tennishalle wurde von Vereinsmitgliedern für Trainingszwecke genutzt, aber auch gegen Entgelt an Mitglieder sowie Nichtmitglieder vermietet. Ebenso wurde die Schwimmhalle für vereinsinterne Trainings, aber auch für Kurse mit Trainer oder Vermietungen ohne Trainer verwendet.
Für eine sachgerechte Zuordnung der anteiligen Kosten legte der Verein ein Modell zur Berechnung der tatsächlichen Nutzungszeiten vor. Darüber hinaus wies der Verein nach, dass während der Leerstandszeiten eine potenzielle Nutzung durch alle Tätigkeitsbereiche gleichermaßen möglich gewesen wäre. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Leerstandskosten nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zugeordnet werden könne. Mangels wirtschaftlicher Nutzung seien sie ausschließlich dem ideellen Bereich zuzuordnen. Die entsprechenden Betriebsausgaben wurden bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte daher nicht berücksichtigt.
Der Einspruch des Vereins wurde zurückgewiesen, weshalb dieser letztlich vor dem Finanzgericht Hamburg Klage erhob.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Hispanolistic, Stock-Fotografie-ID: 1308696040
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