Arbeitsleistungen als Teil eines Mitgliedsbeitrages

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Arbeitsleistungen als Teil eines Mitgliedsbeitrages

Ein Verein kann Arbeitsleistung als Teil des Mitgliedsbeitrages nur verlangen, wenn die Satzung das ausdrücklich regelt. Ist der Begriff „Beitrag“ in der Satzung nicht näher bestimmt, sind damit im Zweifel nur periodische Geldzahlungen gemeint.

Das Amtsgericht Aalen hatte sich in seinem Urteil vom 21.12.2017 (Az. 30 C 244/17) u.a. mit der Zahlung von offenen Abgeltungsbeträgen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen aus einer Vereinsmitgliedschaft zu beschäftigen. Der Kläger ist ein Tennisverein. Der damals minderjährige Beklagte beantragte am 28.10.2009, vertreten durch seine Mutter, eine Vereinsmitgliedschaft beim Kläger. Zahlungen erfolgten per Lastschrifteneinzug vom gemeinsamen Konto der Eltern des Beklagten. Anfang des Jahres 2016 erlangte der Beklagte die Volljährigkeit. Am 10.02.2016 kündigte die Mutter des Beklagten im Namen ihres Sohnes die Vereinsmitgliedschaft ordentlich. Der Kläger akzeptierte diese.

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