Anspruch auf Überlassung einer Mitgliederliste
Grundsätzlich haben Mitglieder gegenüber einem Verein einen Anspruch auf Herausgabe anderer Mitgliederdaten (hier: Namen und Anschriften).
Das OLG München hat in seinem Endurteil vom 24.03.2016 (Az. 23 U 3886/15) klargestellt, dass ein Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins hat, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.
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