Wann ist eine Satzungsänderung einer Stiftung mit Blick auf Familienprivilegien zulässig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann ist eine Satzungsänderung einer Stiftung mit Blick auf Familienprivilegien zulässig?

Der ursprüngliche, in der Satzung dokumentierte Wille einer Stifterin ist für Satzungsänderungen verbindlich und schränkt die Änderungsbefugnis des Stiftungsvorstands erheblich ein (VG Köln, Urt. v. 14.11.2024, Az. 4 K 4809/23).

Worum geht es?

Eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Köln plante, bestimmte in der Satzung verankerte Familienprivilegien zu streichen. Konkret ging es um das Nutzungsrecht der Stifterfamilie an einem Stiftungsschloss sowie die Vorgabe, dass möglichst ein Familienmitglied dem Stiftungsvorstand angehören soll. Diese Regelungen stammten aus mehreren Testamenten der verstorbenen Stifterin und waren bewusst und ohne Bedingungen in die Stiftungssatzung aufgenommen worden.

Nachdem seitens der Stifterfamilie keine finanzielle Unterstützung der Stiftung mehr erfolgte, beschloss der Stiftungsvorstand im Jahr 2023, die in der Stiftungssatzung verankerten Privilegien zu entfernen. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Stiftungsaufsicht verweigerte jedoch die Genehmigung. Die Stiftung klagte gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Köln.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: gorodenkoff, Stock-Fotografie-ID: 1285465331

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