Vermögensbindung verletzt – droht einer Stiftung die rückwirkende Steuerpflicht?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vermögensbindung verletzt – droht einer Stiftung die rückwirkende Steuerpflicht?

Verwendet eine aufgelöste Stiftung ihr Vermögen nicht entsprechend der satzungsmäßigen Vermögensbindung, kann ihr rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt und Körperschaftsteuer für die zurückliegenden Jahre festgesetzt werden (FG Münster, Urt. v. 29.11.2023, Az. 13 K 1127/22 K).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine sich in Liquidation befindliche Stiftung, war Erbin eines 1999 verstorbenen Ehepaars. Die Erbschaft war dabei mit einem Vermächtnis belastet: Die betreute Tochter der Erblasser sollte eine monatliche Rente sowie ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück erhalten.

Die Stiftung hatte sich laut ihrer Satzung der Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte an Universitäten verschrieben. Aufgrund dieser Zwecksetzung war sie zunächst von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt worden (§§ 51 ff. AO). Für den Fall ihrer Auflösung regelte die Satzung eine Vermögensbindung: Das verbleibende Vermögen sollte einer bestimmten steuerbegünstigten Körperschaft zufließen (§ 61 Abs. 1 AO).

Wegen sinkender Erträge konnte die Stiftung weder ihre Förderzwecke noch die Rentenverpflichtungen erfüllen. 2018 hob die Stiftungsaufsicht die Stiftung auf und leitete die Liquidation ein, ohne das Restvermögen satzungsgemäß an die begünstigte Körperschaft auszukehren. Stattdessen wurde es weiter zur Erfüllung des privaten Vermächtnisses verwendet. Eine Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und den aus dem Erbvertrag resultierenden Verpflichtungen wurde nicht vorgenommen. Das Finanzamt wertete dies als Verstoß gegen die Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO) und erkannte die Gemeinnützigkeit rückwirkend für zehn Jahre ab. Es erließ Körperschaftsteuerbescheide für diese Zeiträume. Hiergegen klagte die Stiftung.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1364970910

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