Steuerfalle Stiftung: Warum das Buchwertprivileg hier nicht greift
Eine unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nicht zu Buchwerten erfolgen: § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG erfordert zwingend eine natürliche Person als Erwerberin (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2025, Az. 5 K 397/24).
Worum geht es?
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2020 war unter anderem Herr B als Kommanditist mit einem Anteil von 20,59 % beteiligt. Dieser Kommanditanteil befand sich in seinem Privatvermögen. Herr B übertrug im Jahr 2020 unentgeltlich einen Teil seines Kommanditanteils (konkret 3 %) in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung.
Die Klägerin behandelte diesen Vorgang in ihrer steuerlichen Erklärung zunächst gewinnneutral, indem sie die Übertragung zu Buchwerten ansetzte. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung gelangte das zuständige Finanzamt (FA) jedoch zu der Auffassung, dass durch die unentgeltliche Teilübertragung ein Gewinn zu realisieren sei. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG im konkreten Fall ausgeschlossen, da der Empfänger (die nicht gemeinnützige Stiftung) keine natürliche Person sei.
Das FA behandelte in der Folge die unentgeltliche Übertragung als steuerpflichtig, deckte die stillen Reserven auf und ordnete sie dem Firmenwert der Klägerin zu. Der resultierende Gewinn wurde als laufender Gewerbeertrag dem Sonderbetriebsvermögen des B zugerechnet. Die Klägerin wandte sich gegen die Bescheide.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: SARINYAPINNGAM, Stock-Fotografie-ID: 817742672
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