Spendenzusage bedarf der notariellen Beurkundung
Eine an eine gemeinnützige Stiftung gerichtete Spendenzusage des Vermieters stellt ein Schenkungsversprechen dar und ist gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig. Ohne notarielle Beurkundung ist sie grundsätzlich nichtig (BGH, Urt. v. 19.11.2025, Az. XII ZR 106/23).
Worum geht es?
Die Klägerin kaufte ein Bürogebäude, in dem die beklagte gemeinnützige Stiftung auf Grundlage eines Gewerbemietvertrags Museumsräume betrieb. Der ursprüngliche Vermieter hatte der Stiftung zusätzlich zur Miete eine regelmäßige Spendenzusage in Höhe von 18.000 € pro Quartal gemacht, um die Miete finanzierbar zu halten. Die Spende wurde zivilrechtlich als separate Vereinbarung dokumentiert, jedoch nicht notariell beurkundet.
Nach dem Immobilienkauf durch die Klägerin entfielen die Spendenzahlungen. Die Stiftung stellte daraufhin ihre Mietzahlungen ein. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und verlangte Räumung sowie die rückständige Miete. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Klage ab mit der Begründung, die Spendenzusage sei wirtschaftlich Bestandteil des Mietvertrags gewesen und daher mit übergegangen (§ 566 BGB). Mietrückstände habe es daher nicht gegeben. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1169869827
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