Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte hängen nicht mit einem Zweckbetrieb nach § 67 I AO zusammen (BFH, Urt. v. 14.12.2023, Az. V R 28/21).

Worum geht es?

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Nach der Satzung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege Zweck der Körperschaft.

Das Krankenhaus genehmigte angestellten Ärzten als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten auf eigene Rechnung. Hierzu durften die Ärzte das Personal sowie die Sachmittel und Räumlichkeiten der Klägerin nutzen, wofür im Gegenzug ein vereinbartes Nutzungsentgelt von den Ärzten abgeführt wurde.

Zudem betrieb die Klägerin drei Cafeterien, wovon zwei ausschließlich für die Mitarbeiter zur Verfügung standen und eine neben der Mitarbeiterverköstigung auch Speisen und Getränke an Dritte zu marktüblichen Preisen abgab.

Im Rahmen einer Außenprüfung ordnete das Finanzamt die Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, während die Einnahmen aus den Cafeterien nur insoweit auf den Zweckbetrieb „Krankenhaus“ entfielen, als dass ausschließlich Mitarbeiter verköstigt wurden.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: upixa, Stock-Fotografie-ID: 1130893040

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