Welche Voraussetzungen führen zur Steuerfreiheit von Gründerstipendien?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Welche Voraussetzungen führen zur Steuerfreiheit von Gründerstipendien?

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass das Technologiegründerstipendium keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte darstellt, da es weder einer konkreten Einkunftsart zugeordnet werden kann noch eine wirtschaftliche Gegenleistung voraussetzt (FG Sachsen, Urt. v. 02.10.2024, Az. 3 K 837/18).

Worum geht es?

Ein promovierter Biophysiker gründete gemeinsam mit Partnern ein technologieorientiertes Start-up in der Rechtsform einer GmbH. Noch vor Abschluss eines formalen Anstellungsvertrags war der Gründer mit einem geringen Beschäftigungsumfang in der GmbH tätig. Zur finanziellen Unterstützung des Gründungsvorhabens beantragte er ein sog. Technologiegründerstipendium bei der Sächsischen Aufbaubank, basierend auf der ESF-Richtlinie „Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft“ des Freistaats Sachsen. Bewilligt wurde eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 36.000 Euro. Im Förderbescheid war festgelegt, dass der Gründer während des Förderzeitraums keiner entgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen dürfe und die Fördermittel ausschließlich für das Gründungsvorhaben zu verwenden seien.

Das zuständige Finanzamt wertete die Stipendienzahlungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG. Der Gründer legte dagegen Einspruch ein und argumentierte, es handle sich entweder gar nicht um steuerbare Einkünfte oder die Zahlungen seien nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: jacoblund, Stock-Fotografie-ID: 1922116393

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