Wann werden Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins zum unzulässigen Leistungsentgelt?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann werden Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins zum unzulässigen Leistungsentgelt?

Werden bei der Beitragsbemessung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Vermietungseinkünfte zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Einnahmen herangezogen, kann darin ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG liegen (BFH, Beschl. v. 24.02.2026, Az. VII R 18/23).

Worum geht es?

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der seinen Mitgliedern im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG Hilfe in Steuersachen leistet. Seine Beitragsordnung sah eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Einnahmen der Mitglieder vor. Zusätzlich erhöhte sich der Beitrag jedoch um weitere Stufen, wenn Mitglieder über Grundeigentum verfügten oder Einnahmen beziehungsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Die zuständige Aufsichtsbehörde beanstandete diese Regelungen. Sie vertrat die Auffassung, dass die betreffenden Sachverhalte bereits bei der allgemeinen Beitragsbemessung berücksichtigt würden und die zusätzlichen Zuschläge deshalb nicht mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder dienten. Vielmehr würden sie typischerweise den erhöhten Beratungsaufwand im Zusammenhang mit Immobilien und Vermietung abbilden.

Der Verein hielt dem entgegen, dass Grundeigentum und Vermietungseinkünfte Ausdruck einer höheren sozialen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien und daher bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Die Behörde verpflichtete den Verein dennoch auf Grundlage ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 27 StBerG, die beanstandeten Regelungen aus der Beitragsordnung zu streichen.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: hirun, Stock-Fotografie-ID: 1567383839

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