Wann sind Unterrichtsleistungen von selbstständigen Fahrlehrern umsatzsteuerfrei?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wann sind Unterrichtsleistungen von selbstständigen Fahrlehrern umsatzsteuerfrei?

Unterrichtsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie dem Schul- und Bildungszweck dienen. Dies gilt auch, wenn nur ein Vertragsverhältnis zum Träger der Einrichtung besteht und nicht direkt zu den Schülern (BFH, Urt. v. 15.05.2025, Az. V R 23/24).

Worum geht es?

Die Klägerin war als selbstständige Fahrlehrerin für eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung tätig, die berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) anbot und von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Sie erteilte den Teilnehmern der Weiterbildungseinrichtung praktischen Fahrunterricht für die Führerscheinklasse B, der Voraussetzung für den Erwerb der Klassen C und D war.

Hierfür bestanden vertragliche Beziehungen zwischen den Fahrschülern und der Weiterbildungseinrichtung, nicht jedoch zwischen der Klägerin und den Schülern. Die Klägerin stellte ihre Fahrlehrerstunden ohne Umsatzsteuer in Rechnung und behandelte die Umsätze als steuerfreie Unterrichtsleistungen. Das Finanzamt betrachtete die Umsätze jedoch als steuerpflichtig.

In erster Instanz wurde die Klage der Fahrlehrerin abgewiesen. Das Thüringer Finanzgericht (FG) entschied, dass der Fahrunterricht keine steuerfreie, dem Schulzweck dienende Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG war, da kein eigener Vertrag zwischen der Klägerin und den Fahrschülern bestand und ihre Leistungen somit ausschließlich gegenüber der Einrichtung erbracht wurden.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: LightFieldStudios, Stock-Fotografie-ID: 1015409590 

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