Wann sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar?

Steuererklärung
Geschrieben von: André Schoon

Wann sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar?

Mitgliedsbeiträge sind bereits dann steuerbar, wenn diese dem Mitglied die Möglichkeit gewähren, angebotene Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Worum ging in dem vom Finanzgericht zu entscheidendem Sachverhalt?

Bei der Klägerin des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.04.2019, Az. 7 K 7194/17) handelte es sich um eine 2010 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (kurz: „EWIV“), deren Zweck die europaweite Unterstützung des unternehmerischen Mittelstandes in EU-, EWR- und Drittländern bei allen kaufmännischen, wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Angelegenheiten ist. Die Mitglieder der Klägerin waren Rechtsanwälte, ein sonstiger Berater sowie eine Bank. Die Mitglieder stammen aus dem In- und Ausland. Die Klägerin stellte ihren Mitgliedern im Streitjahr 2013 jeweils Rechnungen aus. Bei den Mitgliedern mit Sitz in Deutschland erfolgte dies mit einem gesonderten Ausweis von 19 % Umsatzsteuer. Es handelte sich bei den Rechnungsbeträgen überwiegend um „Mitgliedsgebühren“ für einen bestimmten Monat i.H.v. netto 400,00 EUR. Die EWIV stellte für diesen Beitrag ein Netzwerk zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern und eine Anbahnung von Geschäften untereinander zur Verfügung. In der elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013 erklärte die Klägerin u.a. Umsätze zu 19 % sowie Vorsteuern aus Rechnungen. Das beklagte Finanzamt setzte die Umsatzsteuer im Wesentlichen entsprechend der Erklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Eine solche Nachprüfung erfolgte im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, wobei das Finanzamt einen Vorsteuerabzug versagte, da bei den Mitgliedsbeiträgen kein Leistungsaustausch vorliege. Dagegen wendete sich die Klägerin erfolglos mit einem Einspruch und reichte daraufhin Klage ein.

Wie entschied das Finanzgericht und kann der Fall auf einen Verein übertragen werden?

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