Wann sind Jugendreisen ein Zweckbetrieb?
Jugendreisen sind kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird (FG Hamburg, Urt. v. 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).
Worum geht es?
Der Kläger bietet bereits sei 1990 Jugendreisen an, letztmalig im Streitjahr 2014. Hierüber fanden jährlich wechselweise internationale Jugendbegegnungen statt. Die Teilnehmer waren zwischen 15 und 17 Jahre alt. Während der Reisen wohnten die jugendlichen Reiseteilnehmer einzeln bei Gasteltern und nahmen vor Ort an diversen lokalen sportlichen und kulturellen Programmpunkten teil.
Vor der Reise im Jahr 2014 fanden in Hamburg mehrere Vorbereitungstreffen statt, um den Teilnehmern die Kultur und die Sportarten des Ziellandes näher zu bringen und sie auf das besondere Verhalten in den Gastfamilien vorzubereiten. Der Kläger ordnete diese Reise als Zweckbetrieb ein, weil der Freizeitcharakter nicht überwogen hätte. Der Kulturaustausch habe durch die Unterbringung in Gastfamilien überwogen.
Nach Auffassung des Beklagten war die Jugendreise nicht als Zweckbetrieb, sondern als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen, denn der Kläger trete hiermit in den Wettbewerb zu nicht begünstigten Wettbewerbern.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Solovyova, Stock-Fotografie-ID: 1451021082
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