Wann liegt bei zwei gemeinnützigen Vereinen eine Betriebsaufspaltung vor?
Eine Betriebsaufspaltung zwischen zwei eingetragenen Vereinen liegt nur vor, wenn der vermietende Verein selbst Mitglied des mietenden Vereins ist und dort über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt (FG Hamburg, Urt. v. 08.04.2025, Az. 5 K 103/24).
Worum geht es?
Ausgangspunkt war ein Berufsverband (Verein A), der einem anderen, selbständigen Verein (Verein B) zeitweise Räumlichkeiten für Coaching-Zwecke überließ. Beide Organisationen waren im relevanten Zeitraum als eingetragene Vereine tätig. Auffällig war dabei, dass sich die jeweiligen Vorstände personell überschnitten. Neben der Raumüberlassung stellte Verein A dem Verein B auch verschiedene Sachmittel zur Verfügung, wofür entsprechende Entgelte gezahlt wurden. Darüber hinaus wurden personelle Ressourcen, insbesondere die Tätigkeit einer Geschäftsführerin, teilweise an Verein B weitervermittelt und gesondert abgerechnet.
Das zuständige Finanzamt wertete diese Verflechtung als Betriebsaufspaltung. Es vertrat die Auffassung, dass ein einheitlicher geschäftlicher Zusammenhang bestehe, der als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei. Die Folge: Die entsprechenden Einkünfte unterlägen der Körperschaftsteuer und ggfs. auch der Gewerbesteuer. Damit hätte die Gemeinnützigkeit des Berufsverbands gefährdet sein können.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Galeanu Mihai, Stock-Fotografie-ID: 1299104967
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