Vorsteueraufteilung bei einem Verein mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Vorsteueraufteilung im Verein
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vorsteueraufteilung bei einem Verein mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so müssen die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen aufgeteilt werden, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können

Worum ging es in dem Fall genau?

Beim Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 16.05.2019, Az. 5 K 3053/16) handelte es sich um den Gesamtrechtsnachfolger eines eingetragenen Vereins. Dieser Verein hatte sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht, durch seine Tätigkeit zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten und zur Pflege des Geisteslebens beizutragen. Insbesondere präsentierte der Verein Herrenhäuser, Landgüter, Schlösser und Burgen der Region sowie vermarktete Museen und Veranstaltungen. Der Verein erzielte steuerpflichtige Erlöse aus u.a. Inseraten, Reiseprospekten und dem Verkauf von Fahrradkarten. Ferner übte der Verein auch eine nicht steuerbare und nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus. Insoweit erhielt der Verein insbesondere Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen. Der Verein wollte die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen vollständig als Vorsteuern abziehen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge sei dem Verein zufolge nicht vorzunehmen, da bei der Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sowohl Spenden als auch echte Zuschüsse irrelevant seien. Die Vorsteuerbeträge seien daher ausschließlich auf die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze zurückzuführen. Das Finanzamt widersprach dem und teilte die Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der Gesamtumsätze auf. Dabei bezog es auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse in die Gesamtumsätze ein. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Wie entschied nun das Finanzgericht?

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