Verbot des Rücktrags von Spenden verfassungsgemäß
Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Über welchen Fall musste das Finanzgericht Münster entscheiden?
Beim Kläger handelt sich um den Erben seiner im April 2018 verstorbenen Tante. Die Tante hatte im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung 2016 u.a. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.H.v. 7.820,00 EUR angegeben. Ferner reichte sie am 01.02.2018 weitere Spendenquittungen beim Finanzamt ein, so dass sich der Gesamtbetrag auf 10.390,00 EUR erhöhte.
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids erkannt das Finanzamt die geltend gemachten Beträge an. Es wurden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zum Abzug zugelassen. Ferner erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Zum 31.12.2015 betrug dieser 37.625,00 EUR. Der in 2016 nicht mehr abgezogene Betrag i.H.v. 430,00 EUR wurde hinzugerechnet, so dass sich nunmehr ein Gesamtbetrag i.H.v. 38.055,00 EUR ergab.
Der Kläger legte gegen die genannten Bescheide Einspruch ein, da der verbleibende Zuwendungsvortrag nicht vollständig auf 2017 vorgetragen werden solle, sondern auf die Vorjahre 2006 – 2002 bis zum endgültigen Verbrauch zurückgetragen und diese Bescheide entsprechende berichtigt werden sollen.
Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch zurück, da die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 steuerlich nicht berücksichtigte Zuwendungen nur noch vorgetragen werden könnten. Ein Zuwendungsrücktrag sei hingegen nicht mehr möglich. Da die Zuwendungen bis zum Tod der Tante nicht mehr in voller Höhe hätten abgezogen werden können, sei der nicht aufgebrauchte Zuwendungsvortrag damit verloren, weil er nicht auf den Erben übergehen könne. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass darin ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch und eine Ungleichbehandlung gegenüber dem praktisch freien Wahlrecht für Verlustabzüge zu sehen sei. Der Kläger erhob daher am 24.10.2018 Klage zum Finanzgericht.
Wie hat das Finanzgericht Münster den Fall entschieden?
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