Verbot des Rücktrags von Spenden verfassungsgemäß

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verbot des Rücktrags von Spenden verfassungsgemäß

Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Münster.

Über welchen Fall musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Beim Kläger handelt sich um den Erben seiner im April 2018 verstorbenen Tante. Die Tante hatte im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung 2016 u.a. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.H.v. 7.820,00 EUR angegeben. Ferner reichte sie am 01.02.2018 weitere Spendenquittungen beim Finanzamt ein, so dass sich der Gesamtbetrag auf 10.390,00 EUR erhöhte.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids erkannt das Finanzamt die geltend gemachten Beträge an. Es wurden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zum Abzug zugelassen. Ferner erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid hinsichtlich des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Zum 31.12.2015 betrug dieser 37.625,00 EUR. Der in 2016 nicht mehr abgezogene Betrag i.H.v. 430,00 EUR wurde hinzugerechnet, so dass sich nunmehr ein Gesamtbetrag i.H.v. 38.055,00 EUR ergab.

Der Kläger legte gegen die genannten Bescheide Einspruch ein, da der verbleibende Zuwendungsvortrag nicht vollständig auf 2017 vorgetragen werden solle, sondern auf die Vorjahre 2006 – 2002 bis zum endgültigen Verbrauch zurückgetragen und diese Bescheide entsprechende berichtigt werden sollen.

Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch zurück, da die ab dem Ver­an­la­gungs­zei­traum 2007 steu­er­lich nicht berück­sich­tigte Zuwen­dun­gen nur noch vor­ge­tra­gen wer­den könn­ten. Ein Zuwen­dungs­rück­trag sei hin­ge­gen nicht mehr mög­lich. Da die Zuwen­dun­gen bis zum Tod der Tante nicht mehr in vol­ler Höhe hät­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen, sei der nicht auf­ge­brauchte Zuwen­dungs­vor­trag damit ver­lo­ren, weil er nicht auf den Erben über­ge­hen könne. Der Klä­ger ver­t­rat hin­ge­gen die Auf­fas­sung, dass darin ein nicht hin­nehm­ba­rer Wer­tungs­wi­der­spruch und eine Ung­leich­be­hand­lung gegen­über dem prak­tisch freien Wahl­recht für Ver­lu­st­ab­züge zu sehen sei. Der Kläger erhob daher am 24.10.2018 Klage zum Finanzgericht.

Wie hat das Finanzgericht Münster den Fall entschieden?

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