Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten Klinikgegenständen

Geschrieben von: Schomerus

Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten Klinikgegenständen

Gegenstände, die bei Ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden, sind im Falle einer Veräußerung von der Umsatzsteuer befreit. Eine Vorsteuerberichtigung im Rahmen einer „Sale-and-lease-back-Gestaltung“ kommt nicht in Betracht.

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 21.09.2016 (Az. V R 43/15) über die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer „Sale-and-lease-back-Gestaltung“ bei steuerbefreiter Tätigkeit zu befinden. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein Krankenhaus betreibt. Sie erwarb im Jahr 2003 medizinische Geräte und eine Telefonanlage, die für den Klinikbetrieb eingesetzt wurden. Patienten durften die Telefonanlage kostenpflichtig nutzen. Die Klägerin machte die Vorsteuer nicht geltend. Im Jahr 2004 veräußerte die Klägerin im Rahmen eines „sale-and-lease-back-Geschäfts“ (Verkauf von Anlagevermögen an eine Leasinggesellschaft und anschließendes Rückleasing) die medizinischen Geräte und die Telefonanlage an eine GmbH und wies in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Sie meldete für 2004 steuerpflichtige Umsätze aus den Veräußerungen an und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung für 2003 vor, weil sich durch die Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse im Vergleich zum Erwerbsjahr geändert hätten.

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