Umsatzsteuerpflicht telefonischer Beratungsleistungen im Gesundheitssektor
Telefonische Beratungsleistungen für Krankenkassen durch externe Drittanbieter sind weder in Form eines Gesundheitstelefons noch in Form von Patientenbegleitprogrammen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen und daher auch nicht von der Umsatzsteuer befreit.
In dem hier vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 14.08.2015, Az. 1 K 1570/14 U) betreibt die Klägerin ein sogenanntes “Gesundheitstelefon” für gesetzliche Krankenkassen. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sogenannte Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte. In mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen aus. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.
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