Umsatzsteuerpflicht bei Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten einer christlichen Kirche und eines kirchennahen Vereins als Gesellschafter

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerpflicht bei Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten einer christlichen Kirche und eines kirchennahen Vereins als Gesellschafter

Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Umsatzsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

Worüber musste der BFH entscheiden?

Bei der Klägerin handelte sich um eine gemeinnützige GmbH. Diese wurde von einer Kirche und einem kirchennahen Verein, der allerdings einer anderen Kirche angehörte, gegründet. Gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag war es Aufgabe der Gesellschaft, Nachrichten, Informationen und Berichte u.a. der zuerst genannten Kirche zu beschaffen und zu verbreiten. Diese Aufgabe sollte in enger Zusammenarbeit mit dem genannten kirchennahen Verein wahrgenommen werden.

Die Gesellschaft belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten. Dafür vereinnahmte die Gesellschaft eine geringe „Schutzgebühr“. Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.

Die Gesellschaft ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringe und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Ansicht, dass die Gesellschaft an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht habe, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhalte. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, so dass die Gesellschaft Revision zum Bundesfinanzhof einlegte.

Wie hat der BFH den Fall entschieden?

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