Umsatzsteuerliche Einordnung von Jugendfreiwilligendiensten
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat zum Leistungsaustausch zwischen Träger und Einsatzstelle im Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten Stellung bezogen (LfS NDS, Verfügung v. 13.11.2024, S 7100-St 172-34/2024).
Worum geht es?
Jugendfreiwilligendienste meint Dienste, wie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) und den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Diese Dienste bieten jungen Menschen die Möglichkeit, sich bürgerschaftlich zu engagieren, unterliegen jedoch verschiedenen steuerrechtlichen Regelungen. Bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung der Jugendfreiwilligendienste sind zwei Vertragstypen zu unterscheiden. Die Unterscheidung richtet sich nach § 11 JFDG: dessen Abs. 1 regelt die zweiseitige Vereinbarung und Abs. 2 die dreiseitige Vereinbarung.
Die zweiseitige Vereinbarung entsteht zwischen Träger und dem Freiwilligen. Sie regelt die grundlegenden Bedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung. Der Träger zahlt dem Freiwilligen ein Taschengeld sowie Geldersatzleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen besteht kein direktes Vertragsverhältnis; sie erstattet dem Träger dessen Aufwendungen und entrichtet darüber hinaus eine Pauschale für Verwaltungsaufgaben.
Dies stellt eine umsatzsteuerbare Personalüberlassung dar. Sofern es sich um eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung handelt, kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG vorliegen. Die Befreiung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Einsatzstelle die Freiwilligen mit Aufgaben betraut, die außerhalb des Bereichs der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit liegen. Die Sachleistungen des Trägers an den Freiwilligen sind je nach Ausgestaltung nicht steuerbar (z.B. Berufsbekleidung) oder steuerpflichtig (Verpflegung) oder steuerfrei (Unterkunft, wenn § 4 Nr. 12 UStG greift).
Die dreiseitige Vereinbarung unterscheidet sich davon, weil die Einsatzstelle direkt in die Vertragsbeziehung eingebunden ist. Sie übernimmt deshalb die Verantwortung für die Leistungen gegenüber dem Freiwilligen, während der Träger vornehmlich Verwaltungsleistungen erbringt und Seminare organisiert. Zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen besteht eine direkte Rechtsbeziehung.
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Bildnachweis: AnnaStills, Stock-Fotografie-ID: 1353613389
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