Umsatzsteuerbefreiung einer von einer GmbH betriebenen „Jugendbegegnungsstätte“
Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer „Jugendbegegnungsstätte“ sind nicht mit den Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes vergleichbar
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 21.09.2016 (Az. XI R 2/15) entschieden, dass Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen „Jugendbegegnungsstätte“ erbringt, nur dann steuerfrei sind, wenn die GmbH die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfüllt.
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