Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

Öffentliche Zuschüsse eines Fremdenverkehrsvereins sind dann umsatzsteuerbar, wenn der Zuschuss an bestimmte Gegenleistungspflichten geknüpft ist.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Der satzungsmäßige Zweck dieses Vereins war es, den Fremdenverkehr in einer bestimmten Stadt zu fördern. Am 13.06.2001 schloss der Verein mit der besagten Stadt einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach der Verein für die Stadt bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen Stadt-Marketing, Kongress und Touristik übernahm. Die Stadt verpflichtete sich im Gegenzug, dem Verein einen jährlichen Sachkostenzuschuss i.H.v. 450.000,00 DM sowie einen Miet- und Mietnebenkostenzuschuss i.H.v. 90.000 DM zu zahlen.

Der Verein war zudem befugt, bestimmtes Inventar der Stadt während der Laufzeit des Vertrags kostenlos zu nutzen. Zudem sollte die Stadt dem Verein nach dem Vertrag drei Mitarbeiter überlassen oder alternativ den Sachkostenzuschuss entsprechend erhöhen. Der Verein stufte die Zuschüsse als echte Zuschüsse und damit als nicht steuerbar ein.

Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei den Geldern um unechte Zuschüsse handele und damit eine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Das Finanzamt setzte daher mittels eines Änderungsbescheides eine hohe Umsatzsteuernachzahlung fest. Nachdem der Einspruch und die anschließende Klage keinen Erfolg hatten, musste sich nun der Bundesfinanzhof mit der Angelegenheit beschäftigen.

Welche Entscheidung hat der BFH getroffen und wie hat er diese begründet?

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