Umsatzsteuer: kombinierte Sauna- und Sportschwimmbadnutzung als Leistungsbündel?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuer: kombinierte Sauna- und Sportschwimmbadnutzung als Leistungsbündel?

Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, mit der Folge, dass dieses umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (FG Niedersachsen, Urt. v. 23.5.2023, Az. 5 K 3/22). 

Worum geht es?

Klägerin ist die Betreiberin eines Schwimmbads und einer Sauna, die der Auffassung war, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, der Nutzung des Schwimmbads, dar, so dass sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 II Nr. 9 S. 1 UStG zu unterwerfen seien.

Im Streitjahr war die Nutzung der Sauna im Eintrittspreis des Schwimmbads für Einzelpersonen enthalten. Die Klägerin hat die Kombination von Schwimmbad und Sauna zu einem einheitlichen Eintrittspreis werbemäßig als besonderes Angebot hervorgehoben. Im Normaltarif betrug der nicht ermäßigte Eintrittspreis bis 2 Stunden 4 Euro und ab 2 Stunden 8 Euro. Der Erwerb von getrennten Eintrittsberechtigungen für Schwimmbad und Sauna war im Streitjahr nicht möglich, auch fand keine separate Einlasskontrolle zu den jeweiligen Bereichen statt.

Umsatzsteuerrechtlich ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist. 

Ein solcher einheitlicher Umsatz wird dabei für zwei Fallgruppen bejaht: Zum einen dann, wenn das Leistungsbündel aus Haupt- und Nebenleistungen besteht, wobei die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Dabei ist eine Leistung insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. 

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: bulentumut, Stock-Fotografie-ID: 139514445

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