Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen
Sofern Jugendherbergen auch Leistungen anbieten, die sich an allein reisende Erwachsene richten, unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz. Der Grund liegt hier in dem zu beachtenden Unionsrecht.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.08.2016 (Az. V R 11/15) entschieden, dass die Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer für Jugendherbergen nicht für Leistungen an alleinreisende Erwachsene gilt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der nach seiner Satzung Jugendherbergen baut, unterhält und bewirtschaftet. Im Streitjahr (2008) erbrachte der Kläger steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr.24 UStG) an Jugendgruppen und Schulklassen, daneben aber auch Beherbergungsleistungen an erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren (Anteil von 5,3 % der Gesamtübernachtungen). Erwachsene hatten einen Zuschlag von 3,00 EUR pro Übernachtung zu zahlen. Der Kläger versteuerte die Umsätze nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG zum ermäßigten Steuersatz.
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