Umsatzsteuer auf Überlassung von Sportanlagen und –hallen

Geschrieben von: Schomerus

Umsatzsteuer auf Überlassung von Sportanlagen und –hallen

Das Betreiben von Sportanlagen und -hallen umfasst nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks und ist daher nicht als bloße Raumüberlassung von der Umsatzsteuer befreit.

Im Rahmen eines Urteils vom 21.06.2018 (Az. V R 63/17) beschäftigte sich der BFH mit der umsatzsteuerlichen Befreiung der Vermietung von Sportanlagen. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Sie vermietet im Rahmen dieser Tätigkeit verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Streitjahren von 2006 bis 2008 wurden auch drei verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen, der sich in die Abteilungen Reha-Sport, Kampfsport und Squash untergliederte.

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