Steuernachteil bei Grundstücksübertragung: Beratungspflicht des Notars?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuernachteil bei Grundstücksübertragung: Beratungspflicht des Notars?

Ein Notar muss einen Ver­trag nicht auf Steu­er­vor­tei­le aus­rich­ten, wenn die Par­tei­en einen Steu­er­be­ra­ter haben und keine Wün­sche mit­tei­len. Es reicht der übliche Hinweis auf die “steuerlichen Folgen“ des Geschäfts (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2024, Az. 11 U 71/23).

Worum geht es?

Eine Tochter erhielt von ihrem mittlerweile verstorbenen Vater zwei Grundstücke gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts. Dieser zahlte die Darlehensschulden der Immobilien weiter. Hinsichtlich der Darlehensschulden war keine Schuldübernahme nach Entfallen des Nießbrauchs vereinbart worden. 

Nach dem Tod des Vaters entstanden daher höhere Schenkungssteuern in Höhe von gut 66.000 € und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von knapp 18.000 €. Von dem Notar wurde nun Schadensersatz nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNOtO wegen Amtspflichtverletzung verlangt. 

Wie hat das Gericht entschieden?

Dem OLG Hamm zufolge musste der Notar keinen Schadensersatz zahlen, da er nicht gegen seine Amtspflichten verstoßen habe. Er müsse einen Grundstücksübertragungsvertrag nicht auf bestimmte Steuersparmodelle prüfen, wenn die Beteiligten einen Steuerberater haben und ihm keine Vorstellungen für eine bestimmten aus steuerlichen Gründen zu wählende, Vertragsgestaltung mitteilten.

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Bildnachweis: Perawit Boonchu, Stock-Fotografie-ID: 1343559279

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