Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Flüchtlingsheim
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH zugunsten von Länder und Kommunen ist genauso von der Umsatzsteuer befreit wie der Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof.

Worum ging es in dem Fall konkret?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose unterhielt. Es handelte sich hierbei sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer. Die Klägerin unterhielt zudem auch eine städtische Obdachlosenunterkunft.

Hierzu stattete sie die Unterkünfte aus, gewährleistete die Instandhaltung der Ausstattung, verantwortete die Reinigung der Unterkünfte und sorgte für eine personelle Besetzung mit einer Heimleitung. Zudem übernahm die Klägerin die soziale Betreuung der untergebrachten Flüchtlinge durch Fachpersonal. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Wie hat der BFH den Fall entschieden?

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