Steuerberechnung anhand unterschiedlicher Lebenserwartung: Gleichheitsverstoß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verstößt, wenn das Finanzamt die Steuerlast anhand unterschiedlicher Lebenserwartungen für Männer und Frauen berechnet (BFH, Urt. v. 20.12.2024, Az. II R 38/22).
Worum geht es?
In dem vorliegenden Verfahren ging es um die Berechnung der Schenkungsteuer. Ein in Nordrhein-Westfalen lebender, 74 Jahre alter Vater hatte seinen Kindern 2014 Anteile an seiner GmbH geschenkt, sich aber gleichzeitig ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten, um weiter frei über die Geschicke der Firma entscheiden zu können.
Ein Nießbrauchrecht (§§ 1030 ff. BGB) ist das Recht, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Da die Kinder nach der Schenkung zwar Miteigentümer sind, jedoch nicht uneingeschränkt über die Anteile verfügen können, gewähren Finanzämter in solchen Fällen einen Steuerabzug bei der Berechnung der Schenkungssteuer, wofür sie sich auf Sterbetafeln stützen.
Die Sterbetafel für Männer seines Jahrgangs ergab, dass der Vater rein statistisch betrachtet noch rund achteinhalb Jahre zu leben hatte. Auf dieser Grundlage zog das Finanzamt vom Wert der geschenkten Firmenanteile einen Betrag von etwa 345.000 Euro ab, den die Kläger nicht versteuern mussten.
Geklagt hatten nun die Kinder, da der Abzug ihnen zu niedrig war. Sie argumentierten, dass die Verwendung der geschlechterspezifischen Sterbetafel für Männer gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1409041204
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