Steuerbarkeit der Übernahme der seelsorgerischen Betreuung von Bewohnern eines Altenheims durch einen Verein

Betreuung von Bewohnern eines Altenheims
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuerbarkeit der Übernahme der seelsorgerischen Betreuung von Bewohnern eines Altenheims durch einen Verein

Die Leistungen einer landesrechtlichen Kirchengemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins in der Form einer seelsorgerischen Betreuung von Bewohnern eines Altenheims sind von der Umsatzsteuer befreit.

Über welchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Beim Kläger des Verfahrens handelte es sich um eine landeskirchliche Gemeinschaft in Form eines eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Vereins. Der Verein ist zudem Mitglied eines Gemeinschaftsverbands, der als Dachverband zugleich als innerkirchliches, freies Werk anerkennt ist.

Mit Vertrag vom 27.02.2008 veräußerte der Verein ein Altenheim mit den dazugehörigen Grundstücken an eine Stiftung. Diese übernahm die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden in Höhe von ca. 3 Millionen EUR und zahlte darüber hinaus 1 Million EUR als Kaufpreis. Ferner wurde eine Vereinbarung getroffen, nach der der Verein weiterhin die seelische Versorgung der Bewohner des Altenheims mithilfe von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und einzelne Seelsorge aufrechterhalten sollte.

Zur Unterstützung der theologischen Arbeit des Klägers wurde vereinbart, dass die Stiftung monatliche Zahlungen an den Kläger vornimmt. Die Vereinbarung sollte für eine Laufzeit von 20 Jahren gelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Ansicht, dass die Umsätze aus dieser Vereinbarung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei und es sich nicht um steuerbefreite Umsätze handele. Dies hatte zur Folge, dass der Verein nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen konnte.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens verwies der Verein darauf, dass kein gegenseitiger Vertrag vorliege. Jedenfalls aber seien die Umsätze nach § 4 Nr. 27 a UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht, so dass der Verein Klage erhob.

Wie hat das Finanzgericht den Fall entschieden?

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