Sportwettensteuer: Anbieter aus dem Ausland zahlen doppelt
Die Sportwettensteuer soll den wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Teilnehmer, in umfangreichem Maße am Sportwettenmarkt teilzunehmen, vermindern. Die Tätigkeit des die Wetten Vermittelnden wird hierdurch nicht final beeinträchtigt. Es wird lediglich der eindämmende Effekt erreicht, der mit der Erhebung der Steuer gerade verfolgt wird (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2025, Az. 1 BvR 2253/23).
Worum geht es?
Die Wettanbieter hatten gegen § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung geklagt, der eine Steuer in Höhe von 5% auf Wetteinsätze vorsah. In ihren Beschwerden rügten sie unter anderem, der Bund habe keine Gesetzeskompetenz für die Vorschrift.
Außerdem beschwerten sie sich darüber, dass sie durch die bereits in Malta zu entrichtende Glücksspielabgabe doppelt besteuert würden, was gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße. Die Entscheidungen des BFH, die diese Abgabe bestätigen, hätten daher vom EuGH geprüft werden müssen. Auch verletze die Regelung sie in der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die nach dem Wetteinsatz berechneten Steuerforderungen hätten ihre Provisionen um ein Vielfaches überstiegen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: SeventyFour, Stock-Fotografie-ID: 1475352284
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