Schadensersatz: Keine Bereicherung an der Umsatzsteuer

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schadensersatz: Keine Bereicherung an der Umsatzsteuer

Der Geschädigte kann grundsätzlich einen unfallbedingten Minderwert eines Fahrzeugs ersetzt verlangen. Eine hypothetische Umsatzsteuer darf er jedoch nicht aufschlagen (BGH, Urt. v. 16.07.2024, Az. VI ZR 243/23).

Worum geht es?

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt war, hat Anspruch auf Schadensersatz. Er kann unter anderem Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Aber auch wenn die Reparatur erfolgreich ist, weist ein Unfallfahrzeug regelmäßig einen geringeren Wert auf als ein unfallfreies Fahrzeug. Der Wert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Marktwert, deshalb nennt sich der unfallbedingte Wertverlust merkantiler Minderwert. Dieser ist die Differenz zwischen dem Verkaufswert vor und nach dem Unfall.

Vorliegend hatte eine Leasingnehmerin nach einem Unfall von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadensersatz verlangt. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 5.000 €. Der Haftpflichtversicherer erstattete der Geschädigten jedoch lediglich rund 4.200 €. Dies begründete er damit, dass er einen Betrag in Höhe des Umsatzsteueranteils abziehen müsse. 

Die Leasingnehmerin klagte sodann auf die restlichen 800 € und hatte hiermit sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht zunächst Erfolg.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Bilanol, Stock-Fotografie-ID: 1408564727

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