Säumniszuschlag bei Steuerrückständen?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Säumniszuschlag bei Steuerrückständen?

Spä­tes­tens seit März 2022 be­stehen keine Zwei­fel mehr an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Höhe der Zu­schlä­ge für säu­mi­ge Steu­er­zah­ler, denn mit Beginn des Ukraine-Krieges sind die Zinsen gestiegen (BFH, Beschl. v. 21.03.2025, Az. X B 21/25).

Worum geht es?

Das Finanzamt erließ am 19.08.2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017 und verlangte eine Nachzahlung. Das Finanzamt gewährte der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin legte am 09.03.2022 Einspruch gegen den geänderten AdV-Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, die geforderte Sicherheit mangels Liquidität nicht aufbringen zu können. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es setzte eine Nachfrist für die Zahlung bis zum 18.08.2022. Am 15.08.2022 bot die Antragstellerin dem Finanzamt die Eintragung einer Grundschuld auf ihrem Grundstück an, was das Finanzamt am 19.08.2022 ablehnte.

In der Folgezeit vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit vom 09.03.2022 bis zum 19.12.2022 seien Säumniszuschläge entstanden (16.411,50 € Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2017 und 891,00 € Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017). Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, in dem unter anderem die genannten Säumniszuschläge ausgewiesen sind.

Hiergegen legte die Antragstellerin erneut Einspruch ein. Die Höhe der Säumniszuschläge sei verfassungswidrig. Im Eilverfahren vor dem FG entschied das Gericht zu ihren Gunsten. Das FG hatte die Vollziehung des Finanzamt-Bescheids mit der Begründung ausgesetzt, dass in der Vergangenheit mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert hätten.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: tupungato, Stock-Fotografie-ID: 1405383838

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