Reform des § 4 Nr. 21 UStG: Erweiterte Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsanbieter
Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein geänderter § 4 Nr. 21 UStG, der die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen grundlegend neu regelt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Änderungen nun mit einem Schreiben vom 24. Oktober 2025 konkretisiert (BMF-Schreiben v. 24.10.2025; Teil 1).
Worum geht es?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde zum 1. Januar 2025 eine umfassende Reform der Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG zur Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen umgesetzt. Ziel der Reform ist es, die Regelungen an die Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie anzupassen (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j).
Die bisherigen Regelungen führten jedoch zu rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf Online- und Fernunterricht, Privatlehrer sowie die Abgrenzung des unmittelbaren Bildungszwecks. Das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 beinhaltet nun eine Neufassung und Konkretisierung dieser neuen Regelungen.
Grundsätzlich gelten die neuen Bestimmungen für Umsätze ab dem 1. Januar 2025. Gleichzeitig wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 eingeräumt.
Was sind die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens?
Was sind die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens?
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Bildnachweis: vittaya pinpan, Stock-Fotografie-ID: 2227178946
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