Müssen während des Lockdowns geschlossene Fitnessstudios Umsatzsteuer zahlen?
Fitnessstudios müssen gezahlte Mitgliedsbeiträge während coronabedingter Schließzeiten auch dann der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn keine Nutzung möglich war – sofern sie im Gegenzug Bonus-Monate oder ähnliche verbrauchsfähige Vorteile versprechen (BFH, Urt. v. 13.11.2024, Az. XI R 5/23 und XI R 36/22).
Worum geht es?
Im Zentrum der beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) steht die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen, die während der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios weiterhin gezahlt wurden. Beide Kläger der Verfahren betrieben jeweils ein Fitnessstudio in Schleswig-Holstein, das im Frühjahr 2020 infolge einer landesrechtlichen Verordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vollständig geschlossen war.
Während der coronabedingten Schließung zahlten die Mitglieder weiterhin Beiträge, obwohl keine Nutzung der Fitnessstudioeinrichtungen möglich war. Die Kläger boten den Mitgliedern im Gegenzug eine beitragsfreie Verlängerung ihrer Mitgliedschaft um die Dauer der Schließung an („Bonus-Monate“). Zudem wurden ergänzende Leistungen wie Online-Kurse zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass ein Leistungsaustausch und somit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Beide Kläger sahen jedoch in den Beiträgen während der Schließzeit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit ihrer Leistung (§ 275 BGB) keine steuerbaren Umsätze und beantragten jeweils eine entsprechende Herabsetzung bzw. Rückzahlung der Umsatzsteuer.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: FURKAN TELLIOGLU, Stock-Fotografie-ID: 1925398083
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