Mitgliedsbeiträge eines Vereins = steuerpflichtig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitgliedsbeiträge eines Vereins = steuerpflichtig?

Körperschaftsteuerfreie (echte) Mitgliedsbeiträge liegen nur vor, wenn die Satzung oder eine dort verankerte Beitragsordnung entsprechende Regelungen trifft und diese auch eingehalten werden.

Worüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Beim Kläger handelte es sich um einen 1972 gegründeten und eingetragenen Verein. Der Verein beschäftigt sich mit der Werbung für eine Stadt und damit, die Stadt als führendes Einkaufszentrum Westfalens weiter auszubauen und zu festigen. Hierbei möchte der Verein die Verkehrsverhältnisse der Stadt verbessern und die Attraktivität der Stadt als Einkaufszentrum fördern. Eine Erzielung von Einnahmen ist gemäß der Satzung ausgeschlossen.

Bei den Mitgliedern des Vereins handelt es sich um Personen, die Gewerbetreibenden, Freiberuflereinrichtungen, Krankenkassen oder Sparkassen angehören. Nach § 4 der Satzung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Eine Beitragsordnung konnte der Verein jedoch dem Gericht nicht vorlegen. Gemäß den Beitragsformularen waren die Mitgliederbeiträge gestaffelt. Zudem setzte sich der Gesamtbeitrag aus dem Mitgliederbeitrag und einer Umlage zusammen. Ein großer Teil der Vereinsmitglieder zahlte statt der in dem Beitragsformular genannten Beiträge abweichende, niedrigere oder höhere Beiträge.

Der Verein gab keine Steuererklärungen ab und ist der Auffassung, dass durch die genannten Beiträge keine steuerpflichtigen Einkünfte gegeben seien. In Betracht komme allenfalls die Erzielung gewerblicher Einkünfte, was jedoch bereits nach der Satzung des Klägers ausgeschlossen sei. Der Kläger nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, da er lediglich gegenüber einer begrenzten Allgemeinheit auftrete. Zudem habe der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern sammle lediglich finanzielle Mittel zur Unterstützung dem Verein dienlicher Projekte. Schließlich fehle es auch an einem nach außen erkennbaren Willen des Klägers, ein Gewerbe zu betreiben. Gegen entsprechende Körperschaftssteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide wendete sich der Verein zunächst erfolglos mit einem Einspruch und erhob danach Klage.

Hatte die Klage Erfolg?

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