Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen.

Worüber musste das Finanzgericht Köln konkret entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen gemeinnützigen und eingetragenen Verein. Satzungszweck dieses Vereins ist u.a. die Förderung der Kunst im Bereich der Blasmusik. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Darüber hinaus gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Der Verein betreibt u.a. ein Orchester sowie unterrichtete eine Bläserklasse an einer Schule. Der Verein bildet zudem Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus.

Ferner führt der Verein seit Jahren einen vom Kreis im Rahmen der Kulturförderung geförderten Workshop als Maßnahmen der Jugendbildung durch. Bei den Teilnehmern dieses Workshops handelt es sich überwiegend um jugendliche Instrumentalschüler, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören. Soweit Vereinsmitglieder teilnehmen, üben sie zugleich unterrichtende und/oder organisatorische Tätigkeiten aus.

Regelmäßig entsendet der Verein auch Mitglieder zu Fortbildungslehrgängen der musikalischen Theorie und Praxis mit dem Ziel, dass diese im Verein notwendige Aufgaben der Unterrichtung und Fortbildung im Rahmen des Orchesters übernehmen.

Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Wie hat das Finanzgericht den Fall entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar