Können Präventionskurse an Schulen umsatzsteuerfrei sein?
Ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer, dessen unternehmerische Tätigkeit auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist, kann sich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, auch wenn kein förmliches nationales Anerkennungsverfahren besteht (BFH, Urt. v. 30.04.2025, Az. XI R 5/24).
Worum geht es?
Der Kläger ist als selbständiger Präventions- und Persönlichkeitstrainer tätig und bietet insbesondere Konfliktpräventionskurse an Schulen an. Im Streitjahr 2010 führte er verschiedene Kurse durch, unter anderem verpflichtende Klassenprojekte während des Schulunterrichts sowie freiwillige „offene Kurse“. Inhaltlich zielten diese Angebote auf die Förderung sozialer Kompetenzen, Stärkung der Resilienz, Selbstwertentwicklung und Konfliktlösungskompetenz von Kindern ab. Die Kurse wurden entweder direkt mit den Eltern oder über die Schulen abgerechnet.
Der Kläger erklärte zunächst seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Später beantragte er die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2010 und berief sich auf eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG a.F. bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es verneinte sowohl die nationale als auch die unionsrechtliche Steuerbefreiung, insbesondere mangels Anerkennung des Klägers als Privatlehrer und wegen fehlender Einordnung der Leistungen als „Schul- und Hochschulunterricht“.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Daniel de la Hoz, Stock-Fotografie-ID: 2168767200
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