Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus sozialpädagogischer nachmittäglicher Betreuung
Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht von der Einkommensteuer befreit, da solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind.
Worüber musste das Finanzgericht Hannover entscheiden?
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Sozialpädagogin. Diese erzielte in ihrer Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich war sie jedoch im Rahmen einer Nebentätigkeit für einen Landkreis tätig und übernahm Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie. Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörten u.a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u.ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Stundenhonorar betrug 16,00 EUR. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale i.H.v. 10,00 EUR. Das beklagte Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400,00 EUR. Die Klägerin begehrte jedoch eine vollständige steuerliche Freistellung der Honorare. Ein Einspruch hatte keinen Erfolg.
Wie entschied das Finanzgericht?
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