Keine Steuerermäßigung bei Umsätzen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt

19 % MwSt in Autowerkstatt
Geschrieben von: André Schoon

Keine Steuerermäßigung bei Umsätzen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt

Kfz-Reparaturdienstleistungen und die Lieferung von Kfz-Ersatzteilen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18.06.2019, Az. 15 K 1952/15 U) hatte einen Fall zu entscheiden, wonach Leistungen einer Kfz-Werkstatt grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden müssen.

Worum ging es in dem Fall konkret?

Beim Kläger handelte es sich um einen gemeinnützigen Verein, der den Zweck der Jugendförderung verfolgt. In Umsetzung dieses Zwecks brachte der Kläger Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u.a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. In sämtlichen Rechnungen der Kfz-Werkstatt wurde insoweit Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 7 % offen ausgewiesen. Das Finanzamt hingegen unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 % und begründete dies damit, dass derartige Umsätze bei Ausführung durch Konkurrenzbetriebe nicht begünstigt seien.

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