Keine ermäßigte Umsatzsteuer für Bistro-Betrieb einer Behindertenwerkstatt

Geschrieben von: Schomerus

Keine ermäßigte Umsatzsteuer für Bistro-Betrieb einer Behindertenwerkstatt

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zusätzlich noch auf einem Bahnhof mit öffentlichen Mitteln gefördertes Bistro, das nicht Betriebsteil der Werkstatt ist, so stellt dieses Bistro kein Zweckbetrieb dar, so dass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 07.11.2016 (Az. 5 K 5372/14) über die Klage eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung des Wohlfahrtswesens zu entscheiden. Der Kläger verfolgt ferner mildtätige Zwecke durch Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Dazu betreibt der Kläger eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel, Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Seit dem 02.07.2007 betreibt der Kläger am Bahnhof zudem ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte sind. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der kein Zweckbetrieb sei. Folglich sei der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

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