Kassenführung mit Excel

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kassenführung mit Excel

Die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle ist bei der Verwendung einer elektronischen Registerkasse zulässig, wenn alle dazugehörigen Belege in geordneter und nicht änderbarer Form vorliegen. Dies hat das Finanzgericht in Münster entschieden.

Über welchen konkreten Sachverhalt musste das Finanzgericht in Münster entscheiden?

Die Klägerin betrieb in den Jahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse.

Die in den vollständig vorliegenden Belegen ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Andere Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt aufgrund verschiedener Einzelfeststellungen zur Kassenführung zu dem Ergebnis, dass die Beweiskraft der gesamten Buchführung widerlegt sei. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Sicherheitszuschläge i.H.v. 15.000,00 EUR bis 29.000,00 EUR im Jahr an. Das Finanzamt war insbesondere der Ansicht, dass die erstellten Excel-Dokumente jederzeit abänderbar seien und nicht den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprächen.

Die Klägerin wendete dagegen ein, dass die Ursprungsaufzeichnungen (Kassenabschlussbelege, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien. Die Klägerin möchte, dass von den genannten Sicherheitszuschlägen abgesehen wird und beantragte daher eine entsprechende Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer, Einkommensteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag.

Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht.

Wie hat das Finanzgericht Münster den Fall entschieden?

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