Ist die Vertretung im ärztlichen Notfalldienst wirklich umsatzsteuerfrei?
Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 a UstG dar – und zwar unabhängig vom Leistungsempfänger (BFH, Urt. v. 14.05.2025, Az. XI R 24/23).
Worum geht es?
Der Kläger ist ein Allgemeinmediziner, der in den Jahren 2012 bis 2016 freiwillig am ärztlichen Notfalldienst teilnahm. In diesem Rahmen übernahm der Kläger in eigener Verantwortung Notfalldienste (sogenannte „Sitz- und Fahrdienste“) für andere Ärzte, die ursprünglich zum Dienst eingeteilt waren. Er stellte den vertretenen Ärzten hierfür je Stunde ein Entgelt in Rechnung. Der Kläger ging dabei davon aus, ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen zu erbringen, insbesondere in Gestalt von Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 a UStG. Aus diesem Grund gab er für die Streitjahre keine Umsatzsteuererklärungen ab.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt eine andere Auffassung: Es trennte zwischen den vom Kläger im Notfalldienst tatsächlich gegenüber Patienten erbrachten Heilbehandlungen (steuerfrei) und der entgeltlichen Übernahme der Dienste von anderen Ärzten (steuerpflichtige sonstige Leistungen). Die bloße Übernahme des Bereitschaftsdienstes diene keinem therapeutischen Zweck und sei daher nicht als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 a UStG einzuordnen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Spitzt-Foto, Stock-Fotografie-ID: 1330181061
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