Innenumsätze in Organschaft steuerbar?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Innenumsätze in Organschaft steuerbar?

Entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Umsatzsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht oder nur teilweise abziehen kann (EuGH, Urt. v. 11.07.2024, Az. C-184/23).

Worum geht es?

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts (Trägerin einer Universität) erbrachte sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerbare Ausgangsumsätze. Diese Stiftung war zudem Organträgerin; Organgesellschaft war eine GmbH, welche Reinigungsleistungen sowohl im unternehmerischen als auch im nicht-unternehmerischen Bereich der Stiftung erbrachte. 

Bereits Ende 2022 hatte der EuGH entschieden, dass ein Organträger zulässigerweise Steuerschuldner sein kann. Die Bestimmung des Organträgers als einziger Steuerpflichtiger dürfe laut des Gerichtshofs jedoch nicht zu Steuerverlusten oder -ausfällen führen. Außerdem löse die Erbringung einer Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich der Hoheitstätigkeit des Steuerschuldners keine unentgeltliche Wertabgabensteuerung nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG aus. 

Unklar blieb jedoch, wie mit Innenleistungen zu verfahren ist. Nach dem deutschen Gesetz sind solche innerhalb der Organschaftsgruppe nicht steuerbar, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Der Gerichtshof hatte offengelassen, ob Innenleistungen im Organkreis nicht steuerbar sind und inwiefern die deutsche Regelung unionskonform ist.

Die Vorlagefrage des BFH lautete deshalb, ob entgeltliche Innenleistungen des Organkreises generell nicht steuerbar seien und ob entgeltliche Innenleistungen zumindest dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1474486679

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